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   BFH, 09.04.2001 - VI B 271/00   

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https://dejure.org/2001,8745
BFH, 09.04.2001 - VI B 271/00 (https://dejure.org/2001,8745)
BFH, Entscheidung vom 09.04.2001 - VI B 271/00 (https://dejure.org/2001,8745)
BFH, Entscheidung vom 09. April 2001 - VI B 271/00 (https://dejure.org/2001,8745)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Kindergeld - Kindergeldfestsetzung - Rückforderung - Bezugsberechtigung - Prozesskostenhilfe

  • Judicialis

    EStG § 70 Abs. 2; ; EStG § 64 Abs. 2 Satz 1; ; AO 1977 § 37 Abs. 2; ; AO 1977 § 37 Abs. 2 Satz 1; ; FGO § 102

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 37 Abs. 2; EStG § 64 Abs. 2 § 70 Abs. 2
    Kindergeld; Rückforderung - Weiterleitung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 22.07.1999 - VI B 344/98

    Rückforderung von Kindergeld in sog. Weiterleitungsfällen

    Auszug aus BFH, 09.04.2001 - VI B 271/00
    Denn die Familienkasse handelt bei mittelbarer Weiterleitung von Kindergeld im Rahmen laufender Unterhaltsgewährung regelmäßig nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie eine Erklärung des vorrangig Berechtigten nach Maßgabe von 64.4 Abs. 4 DA-FamEStG verlangt, bevor sie gegenüber dem nachrangig Berechtigten auf Rückforderungsansprüche verzichtet (BFH-Beschluss vom 22. Juli 1999 VI B 344/98, BFH/NV 2000, 36).
  • BFH, 12.04.2000 - VI B 113/99

    Kindergeld; sog. Weiterleitungsfälle

    Auszug aus BFH, 09.04.2001 - VI B 271/00
    Ob und welche Besonderheiten in Fällen gelten, in denen der ausweislich des ursprünglichen Bescheides Anspruchsberechtigte das Kindergeld tatsächlich nicht selbst vereinnahmt hat (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. April 2000 VI B 113/99, BFH/NV 2000, 1192, und vom 12. April 2000 VI B 182/99, BFH/NV 2000, 1325), kann im Streitfall dahinstehen.
  • BFH, 12.04.2000 - VI B 182/99

    PKH; hinreichende Erfolgsaussichten

    Auszug aus BFH, 09.04.2001 - VI B 271/00
    Ob und welche Besonderheiten in Fällen gelten, in denen der ausweislich des ursprünglichen Bescheides Anspruchsberechtigte das Kindergeld tatsächlich nicht selbst vereinnahmt hat (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. April 2000 VI B 113/99, BFH/NV 2000, 1192, und vom 12. April 2000 VI B 182/99, BFH/NV 2000, 1325), kann im Streitfall dahinstehen.
  • BFH, 16.12.2003 - VIII R 67/00

    Kindergeld: mehrere Berechtigte

    Die Tatsache, dass der Sohn aus der Wohnung der Klägerin ausgezogen und seitdem nicht mehr in den Haushalt der Klägerin aufgenommen war, war eine Änderung der Verhältnisse, die für die Zahlung des Kindergeldes erheblich sind (vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231, unter II.1.c der Gründe; vom 9. April 2001 VI B 271/00, BFH/NV 2001, 1254).
  • FG Düsseldorf, 09.01.2002 - 18 V 6876/01

    Kindergeld; Haushaltsaufnahme; Aufhebung; Rückforderung; Weiterleitungseinwand;

    Denn durch die Weiterleitung des rechtsgrundlos erhaltenen Kindergelds erfüllt der nicht (mehr) kindergeldberechtigte Elternteil nicht - sozusagen für die Familienkasse - den öffentlich-rechtlichen Kindergeldanspruch des kindergeldberechtigten Ehegatten, sondern lediglich seine eigene zivilrechtliche (Unterhalts-)Verpflichtung (BFH-Beschluss vom 9. April 2001 VI B 271/00, BFH/NV 2001, 1254).

    Nur in diesem Fall erscheint es aus Vereinfachungsgründen geboten, von einer Rückabwicklung (Nichtberechtigter zahlt an Familienkasse zurück, diese leistet ihrerseits an den Berechtigten) abzusehen (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2001, 1254 und vom 22. Juli 1999 VI B 344/98, BFH/NV 2000, 36 ; Niedersächsisches FG, EFG 1998, 1525).

  • BFH, 08.11.2001 - VI B 317/00

    Kindergeldfestsetzung - Aufhebung der Kindergeldfestsetzung - Verzicht auf

    Die Familienkasse handelt regelmäßig nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie eine entsprechende Erklärung des vorrangig Berechtigten verlangt (BFH-Beschluss vom 9. April 2001 VI B 271/00, BFH/NV 2001, 1254).
  • FG Münster, 10.05.2023 - 13 K 615/21

    Geltendmachung eines Anspruch auf Erlass einer Kindergeldforderung nach

    Dabei hat der BFH es als regelmäßig nicht ermessensfehlerhaft angesehen, die Gewährung des Verzichts von der Vorlage einer Weiterleitungsbestätigung des anderen Elternteils abhängig zu machen, da anderenfalls das Risiko einer doppelten Kindergeldbewilligung bestünde (BFH-Beschluss vom 22.07.1999 - VI B 344/98, BFH/NV 2000, 36; BFH-Beschluss vom 19.05.1999 - VI B 364/98, BFH/NV 1999, 1592; BFH-Beschluss vom 09.04.2001 - VI B 271/00, BFH/NV 2001, 1254).
  • FG Köln, 19.09.2002 - 10 K 1162/02

    Berücksichtigung des Weiterleitungseinwands bei Kindergeld im

    9. April 2001 VI B 271/00, BFH/NV 2001, 1254).
  • FG München, 14.01.2002 - 9 V 4173/01

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aufgrund einer beantragten

    Denn ohne eine derartige Erklärung würde sich die Familienkasse dem Risiko einer doppelten Inanspruchnahme aussetzen (BFH-Beschlüsse vom 22. Juli 1999 a.a.O.; vom 9. April 2001 VI B 271/00, BFH/NV 2001, 1254).
  • FG München, 02.07.2019 - 12 K 1777/18

    Genügen des räumlichen Zusammenlebens mit gemeinsamer Versorgung in einem

    Der Rückforderungsanspruch erlischt nicht (§ 47 AO ) durch vollständige oder teilweise Weiterleitung des Kindergeldes vom nachrangigen - im Streitfall der Klägerin - an den vorrangig - im Streitfall den Beigeladenen - Berechtigten (BFH-Beschluss vom 9. April 2001 VI B 271/00, BFH/NV 2001, 1254 ).
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